AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit unseren Kunden. Sie gelten, soweit sie in Bezug genommen werden, gleich ob der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden und auf unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen Bezug genommen haben.

(2) Eine verbindliche Vereinbarung kommt erst durch unveränderte Annahme unseres Angebotes zu Stande. Soweit eine Warenlieferung angenommen wird, gelten die Bedingungen unseres Angebotes, wenn zuvor vom Kunden Konditionen angeboten wurden, die von unserem Angebot zu unserem Nachteil abwichen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§ 3 Preise

(1) Die in unseren Angebotslisten oder sonstigen allgemeinen Mitteilungen angegebenen Preise sind unverbindlich und freibleibend, soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist.

(2) Soweit im konkreten Fall nichts anderes vereinbart wird, gilt für die jeweilige Lieferung der am Tag der Versandbereitstellung gültige Preis, d. h. im Falle von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der jeweils nach den maßgeblichen Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung i.V.m. mit den gemäß § 78 AMG (Arzneimittel Gesetz) bestimmten Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer. In anderen Fällen gilt der in unserer Angebotsliste ausgewiesene Preis. Die Preise verstehen sich jeweils netto einschließlich Verpackung, zzgl. Versandkosten (Porto, Fracht) und zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit die Mehrwertsteuer gesetzlich geschuldet wird.

§ 4 Zahlung, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung, Abtretungen und Zurückbehaltungsrecht

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können (Zahlungseingang).

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von aktuell 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden vor. Ferner hat der Kunde bei Zahlungsverzug eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in Höhe von aktuell 40,00 € zu bezahlen. Weitergehender Schadensersatz unter Anrechnung der Pauschale bleibt unberührt.

(3) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden auch unsere übrigen Rechnungsforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegen diesen sofort zur Zahlung fällig.

(4) Zahlungen des Kunden werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet, sofern keine abweichende Leistungsbestimmung getroffen wird.

(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Wird für uns nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch auf Grund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet hat. Wir sind befugt, in diesem Falle die Lieferung abweichend von diesem Abs. 1 gegen Nachnahme oder Vorauszahlung durchzuführen.

(7) Wir behalten uns die Abtretung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen aus Geschäftsverbindungen sowie die Abtretung des Vorbehaltseigentums vor. In diesen Fällen sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten.

 

§ 5 Lieferung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt unsere Lieferung ab Werk/Auslieferungslager an unserem Geschäftssitz auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfolgt die Lieferung auf Sonderwunsch des Kunden auf einem besonderen Versandweg oder zu einem speziellen (Eil-)Termin, so sind hierdurch entstehende etwaige Mehrkosten vom Kunden zusätzlich zu tragen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware einem ordnungsgemäß ausgewählten Versand- bzw. Transportunternehmen (z. B. Spediteur, Frachtführer, Post, Paketdienst) oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben. Unsere Lieferverpflichtung gilt mit dieser ordnungsgemäßen Übergabe als erfüllt.

(2) Wir sind zu Teillieferungen in dem Umfang berechtigt, der dem Kunden zumutbar ist.

(3) Sofern zwischen uns und dem Kunden schriftlich nichts anderes vereinbart wird, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Schriftlich verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen ab Vertragsschluss zu laufen, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. Im letztgenannten Fall beginnen vereinbarte Fristen mit Eingang der Gegenleistung des Kunden bei uns zu laufen.

(4) Erkennbare Transportschäden sind uns und dem mit der Lieferung beauftragten Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Paketdienst usw.) unverzüglich, verdeckte Transportschäden innerhalb von spätestens vier Werktagen nach Anlieferung vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Bestell- und Lieferunterlagen zu untersuchen und Schäden bzw. Abweichungen unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.

(5) Werden wir durch unseren Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig mit der vom Kunden bestellten Ware beliefert, so geraten wir durch die hierdurch verursachte Verzögerung gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, die nicht rechtzeitige bzw. nicht erfolgte Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten. Verzögert sich unsere Selbstbelieferung mit der vom Kunden bestellten Ware um mehr als 6 Wochen oder steht fest, dass die Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten nicht erfolgt, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nicht verpflichtet, uns bei einem von uns unverschuldeten teilweisen oder vollständigen Ausfall unseres Vorlieferanten bei einem Drittlieferanten einzudecken, es sei denn, dies wäre uns ohne wesentlichen wirtschaftlichen und zeitlichen Zusatzaufwand möglich.

(6) In Fällen höherer Gewalt und anderen Ereignissen, die wir bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen und verhindern können, wie z. B. Streiks oder Aussperrungen, Ein- und Ausfuhrverbote, sonstige behördliche Maßnahmen und Auflagen, Krieg bzw. kriegsähnliche Verhältnisse, welche uns ohne eigenes, uns zurechenbares Verschulden daran hindern, die Ware zu verbindlich oder unverbindlich vereinbarten Terminen bzw. Fristen zu liefern, verlängern sich diese Termine bzw. Fristen – auch während eines Verzugszeitraumes – um die Dauer der mit der höheren Gewalt bzw. den genannten Umständen verursachten Störungen. Überschreitet die hierdurch verursachte Verzögerung unserer Lieferung den Zeitraum von 6 Wochen, so können wir und/oder unser Kunde hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurücktreten. Wird auf Grund der höheren Gewalt bzw. der in diesem Abs. 6 Satz 1 genannten sonstigen Umstände unsere Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Sonstige Ansprüche des Kunden bestehen in den in diesen Abs. 6 genannten Fällen nicht.

(7) Kommt der Kunde in Annahme- und/oder Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen gem. diesen Abs. 6 Satz 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(8) Soweit wir mit dem Kunden ein Streckengeschäft vereinbaren, in welchem die Lieferung der bestellten Waren unmittelbar durch den Lieferanten und nicht durch uns erfolgt, übernehmen wir den Transport nicht. Der Kunde und der Lieferant vereinbaren unmittelbar die Transportbedingungen und sind alleine für die Beachtung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, namentlich zur Aus- und Einfuhr verantwortlich.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Liefervertrag und sonstiger Forderungen, die wir gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwerben als Vorbehaltsware in unserem Eigentum.

(2) Des Weiteren bleibt die von uns gelieferte Ware bis zur Erfüllung aller sonstigen Forderungen, welche wir innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegen diesen – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwerben, als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Dies gilt insbesondere auch für uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehende Saldoforderungen aus Kontokorrent. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware daher der Sicherung unserer saldierten Forderungen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln und ausreichend auf eigene Kosten gegen Feuer, Sach- und Diebstahlschäden zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Auf Anforderung ist uns dies durch Vorlage der Versicherungsurkunde nachzuweisen.

(4) Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen auf Antrag Dritter das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Dies gilt ebenso in Fällen eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei dessen Zahlungsverzug.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, hat der Kunde den Dritten auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um uns ein rechtzeitiges gerichtliches Vorgehen gegen den Dritten (z. B. Klage gem. § 771 ZPO) zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO trotz rechtlicher Verpflichtung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns hierdurch entstandenen Ausfall. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung,

Sicherungsübereignung oder eine anderweitige, unser vorbehaltenes Eigentum beeinträchtigende Verfügung, Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Das Recht des Kunden, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Maßgabe des nachstehenden Abs. 6 weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Sofern der Kunde uns gegenüber vorleistungspflichtig ist, ist er verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, können wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes die Ermächtigung zum Weiterverkauf widerrufen. Dies gilt beispielsweise für den Fall der nicht nur vorübergehenden Zahlungseinstellung des Kunden.

(7) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung erfasst insbesondere auch Forderungen des Kunden, die diesem im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, sonstigen Sozialversicherungsträgern und/oder privaten Krankenversicherungen zustehen.

(8) Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns nach diesem Abs. 7 abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt von der genannten Ermächtigung unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, so lange der Kunde uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(9) Sind wir nach diesem Abs. 8 befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, so ist der Kunde auf Anforderung verpflichtet, die Forderungsabtretung nach diesem Abs. 7 gegenüber seinen Kunden offenzulegen und uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Informationen zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen auszuhändigen. Hierzu gehört insbesondere ein Verzeichnis der erfolgten Weiterverkäufe der Vorbehaltsware unter Angabe von Namen und Adressen der Schuldner und der Höhe der gegen die Weiterverkaufsschuldner gerichteten Forderungen. Wir sind berechtigt, unsererseits den Schuldnern die Abtretung der Forderungen anzuzeigen.

(10) Der Kunde tritt uns bereits jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer (zur Versicherungspflicht siehe diesen Abs. 3) zustehenden Ansprüche an uns ab, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in unserem Vorbehaltseigentum stehen. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir verpflichten uns zur Rückabtretung dieser Versicherungsansprüche an den Kunden, für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller unserer Forderung erloschen ist.

(11) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn dieser alle durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen uns gegenüber erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Forderungsabtretung die Gesamtsumme unserer zu sichernden Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(12) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

§ 7 Gewährleistungsansprüche

(1) Wir schulden nur gesetzeskonforme Leistungen. Die Beurteilung der Gesetzeskonformität richtet sich ausschließlich nach den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden und anwendbaren Gesetzen sowie gesetzlichen Standards. Soweit diese Standards von den Behörden der Bundesrepublik als beachtet eingestuft gelten, muss dies der Kunde gegen sich gelten lassen. Das gilt auch für etwaige trans- und internationale Normen (z. B. EU-Recht), soweit die Überwachung den deutschen Behörden obliegt. Insbesondere sind von uns gelieferte Arzneimittel ordnungsgemäß, die gem. Delegierter Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 02. Oktober 2015 ein Sicherheitsmerkmal tragen müssen, wenn eine von uns durchgeführte Verifizierung bei der für uns zuständigen NMVO (National Medicines Verification Organisation), der securePharm e.V., das Arzneimittel als abgabefähig qualifiziert, unabhängig von einem anderweitigen Status einer für uns nicht zuständigen NMVO. Die Lieferung ist dementsprechend auch mangelfrei, wenn wir die für die Ausfuhr der bestellten Waren erforderlichen, gesetzlichen Vorgaben, einhalten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung auf deren Fehlerfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung bzw. die fristgerechte schriftliche Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).

(3) Bei fristgerecht angezeigten Mängeln beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware. Führt diese Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zum Erfolg, so stehen unserem Kunden nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe des § 8 dieser AVB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 7 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

(4) Ein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch ordnungsgemäß gelieferter, fehlerfreie Ware erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung. Bei ohne Rechtsgrund zurückgesandter Ware behalten wir uns deren ersatzlose Vernichtung vor. Eine Rücksendung ist ausschließlich mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Retourenavis möglich.

§ 8 Haftung

(1) Im Falle vorsätzlichen Verschuldens haften wir unbeschränkt auf Schadensersatz. Im Falle grob fahrlässigen Verschuldens ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Im Falle einer schuldhaften, jedoch nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer uns obliegenden Hauptleistungspflicht oder einer wesentlichen Nebenpflicht ist unsere Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt. „Wesentliche“ Nebenpflichten im Sinne von diesem Abs. 2 Satz 1 liegen vor, wenn es sich um Pflichten handelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Bei schuldhafter, jedoch nicht vorsätzlicher oder nicht grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gem. diesem Abs. 2 Satz 2 gehören, ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

(3) Unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, sowie unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. Arzneimittelgesetz bleibt von der Haftungsbeschränkung gem. diesem § 8 unberührt.

§ 9 Weiterverkauf

Die von uns gelieferten Waren, insbesondere Arzneimittel, dürfen nur in der unveränderten Originalpackung und nicht in Teilmengen angeboten, verkauft oder abgegeben werden. Dem Kunden ist ein Weiterverkauf nur im Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs gestattet. Eine Umverpackung der gelieferten Waren ist nur gestattet, soweit dies gesetzlich zulässig ist (aktuell im Anwendungsbereich deutschen Rechts z. B. gemäß § 31 Apothekenbetriebsordnung und § 13 Abs. 3a Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung).

§ 10 Sonderregelung für Verkauf an Krankenhäuser, Krankenhausapotheken & Herstellbetriebe

(1) Für unsere Lieferung an Krankenhäuser und Krankenhausapotheken sowie sonstige Einrichtungen und Personen im Sinne von § 1 der Arzneimittelpreisverordnung gilt folgende Sonderregelung.

Das Krankenhaus bzw. die Krankenhausapotheke bzw. die in Satz 1 genannte Einrichtung verpflichten sich, die von uns an sie gelieferten Arzneimittel nicht an Dritte weiterzuverkaufen und nicht für ambulante Zwecke einzusetzen, wenn sie für die Klinikversorgung bezogen wurden.

(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat der Kunde den uns aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen. Er ist insbesondere verpflichtet, für die von ihm pflichtwidrig weiterverkauften bzw. für ambulante Zwecke eingesetzten Arzneimittel eine zusätzliche Vergütung in Höhe des Rabattes zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen, mit welchem wir als pharmazeutische Unternehmung bzgl. der vom Kunden weiterverkauften bzw. für ambulante Zwecke eingesetzten Arzneimittel nach den Bestimmungen des SGB V (insbesondere § 130a SGB V) und Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung belastet werden. Maßgeblich für die Höhe der zusätzlich zu zahlenden Vergütung sind die jeweils zum Zeitpunkt unserer Lieferung gültigen gesetzlichen Rabattbestimmungen im Sinne von Satz 2.

(3) Für den Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 1, ist der betreffende Kunde verpflichtet, uns auf Anforderung schriftlich eine Aufstellung der von uns gelieferten Arzneimittel zu übersenden, die er an Dritte weiterverkauft bzw. für ambulante Zwecke eingesetzt hat.

§ 11 Abtretung, Inkasso

(1) Wir sind berechtigt, die gegen unseren Kunden bestehenden Forderungen an Dritte, z. B. zu Finanzierungszwecken, abzutreten.

(2) Unabhängig davon sind wir ebenfalls berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ein registriertes Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug zu beauftragen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten der Einschaltung des Inkassounternehmens im Rahmen des Angemessenen als Verzugsschaden zu erstatten.

 

 

12 Datenverarbeitung

(1) Kundendaten werden, soweit für die Vertragsdurchführung notwendig, unter Einhaltung der der DS-GVO und BDSG elektronisch gespeichert und verarbeitet.

(2) Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter https://acnospharma.com/eu/datenschutzerklarung/.

(3) Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

•Namen und Anschrift unserer Debitoren

•Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)

•ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

 

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter https://www.vr-factoring.de/datenschutz/ einsehen und herunterladen können.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für unsere Leistung der Ort unseres Hauptsitzes oder Frankfurt am Main.

(2) Die Gerichte an unserem Hauptsitz (Geschäftssitz) in Aachen haben die ausschließliche – auch internationale – Zuständigkeit für alle sich aus diesen AVB und Geschäftsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ergebende Streitigkeiten. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieser AVB sowie Vertragsschlüsse. Wir sind jedoch berechtigt, wahlweise Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(3) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und zwischen uns und dem Kunden geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und werden nach diesen ausgelegt. Die Anwendung des UN- Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) wird ausgeschlossen.

15 Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AVB sowie zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträge sowie deren Aufhebung bedürfen der Textform. Ausgenommen von den Formerfordernissen sind Individualabreden im Sinne des § 305 BGB, soweit Formerfordernisse nicht gesetzlich zwingend sind.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträgen unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Wir und der Kunde verpflichten uns, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was wir und der Kunde gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages gewollt hätten, wenn wir und der Kunde die Unwirksamkeit der Regelungslücke gekannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass dieser Absatz 2 keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.